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Wartung und Instandhaltung Ihrer Brandschutztüren, Brandschutztore und Feststellanlagen

Um bei einem Brand die Feuer- und Rauch­aus­brei­tung zu ver­hin­dern, sind Gebäude in Bran­da­bschnit­te unter­teilt. Die Ab­tren­nung dieser Ab­schnitte er­folgt durch Brand­schutz­türen oder -tore. Mit Fest­stell­anlagen lassen sich diese ge­fahr­los offen­halten; sie schließen im Brand­fall auto­matisch.

Um die dauer­hafte Funk­tion von Brand- und Rauch­schutz­türen und -toren sowie Tür­fest­stell­anlagen sicher­zu­stellen, ist eine jähr­liche War­tung durch eine sach­kundige Person not­wendig und ver­pflich­tend vor­ge­schrieben.

Wir sichern die durch­ge­hende Ein­satz­be­reit­schaft Ihrer Türen, Tore und Fest­stell­anlagen durch quali­fi­zierte Wartung und In­stand­haltung:

  • Wir warten, repa­rie­ren und sanie­ren die Systeme nahe­zu aller Her­steller von Feuer­schutz­ab­schlüs­sen und Fest­stell­anlagen.
  • Unsere Brand­schutz­tech­niker haben die er­for­der­lichen Quali­fi­ka­tionen und Sach­kunde­aus­bil­dungen.
  • Wir sind zertifiziert nach DIN ISO 9001 / ZVEI / BHE.
Wir warten die Brandschutztüren nahezu aller Hersteller.

Wir warten Brandschutztüren nahezu aller Hersteller.

Ihr Kontakt zur Wartung

Wissenswertes zu Ihrer Betreiberpflicht

Wie können Brandschutztüren im Notfall Leben retten?

Brandschutztüren und -tore verhindern im Brandfall die schnelle Ausbreitung von Flammen, Hitze und – je nach Art der Tür – auch Rauch auf anliegende Bereiche. Je nach Feuerwiderstandsklasse kann die Tür dem Feuer über eine bestimmte Zeit widerstehen und ermöglicht so die sichere Rettung von Personen aus dem Gebäude.
 

Achtung: KEINE KEILE bei selbstschließenden Türen!!

Brandschutztüren müssen immer selbst­schlie­ßend sein, das heißt, sie schließen sich im Brand­fall auto­matisch. Daher dürfen diese Türen keines­falls mit Keilen oder ähn­li­chem offen­ge­halten werden! Das stellt neben einer Gefahr für Mensch, Tier und Gebäude auch eine Straf­tat gemäß Straf­ge­setz­buch § 145 Abs. 2 dar: „Wer ab­sicht­lich oder wissent­lich die zur Ver­hü­tung von Unglücks­fällen oder gemeiner Gefahr dienen­den Schutz­vor­rich­tun­gen oder die zur Hilfe­leistung bei Unglücks­fällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungs­geräte oder anderen Sachen be­sei­tigt, ver­än­dert oder un­­brauch­­bar macht, wird mit Frei­heits­strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld­strafe bestraft …“

Um Brand­schutz­türen offen zu halten, eignen sich Fest­stell­anlagen. Hierbei schließen sich die Türen im Brand­fall über eine Steuer­ein­richtung auto­matisch.

Keine Keile oder Gegenstände zum Offenhalten von Brandschutztüren!

Brandschutztüren dürfen keinesfalls mit Keilen oder anderen Gegenständen offengehalten werden!!!


Sind Wartungen zwingend vorgeschrieben?

Ja. „Brand­schutz­türen und -tore sind nach der all­ge­mei­nen bau­auf­sicht­lichen Zu­las­sung bzw. dem Prüf­zeugnis regel­mäßig zu prüfen und zu warten, damit sie im Not­fall ein­wand­frei schließen (z. B. Fest­stell­anlagen ein­mal monat­lich durch den Betreiber zu prüfen und einmal jähr­lich durch den Sach­kun­digen zu warten).“ (ASR A1.7 Tech­nische Regeln für Arbeits­stätten, Türen und Tore).

Hierbei sind die Instand­hal­tungs- und Wartungs­anlei­tun­gen des Her­stel­lers zu be­ach­ten; sie müssen daher im Betrieb ver­füg­bar sein. In der Regel wird von den Her­stel­lern eine War­tungs­pflicht von min­des­tens ein­mal jähr­lich vor­ge­geben. Das gilt für Türen mit und ohne Fest­stell­anlagen. Eine hohe Nutzungs­frequenz kann ggf. kürzere Wartungs­intervalle erfordern.  

Zudem schreibt die Muster­bau­ord­nung unter § 14 Brand­schutz vor: „Bauliche Anlagen sind so an­zu­ordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Ent­stehung eines Brandes und der Aus­brei­tung von Feuer und Rauch (Brand­aus­breitung) vor­ge­beugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren so­wie wirk­same Lösch­arbeiten möglich sind.“

Ausführliche Informationen hierzu hat die Deutsche Gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung e. V. unter ihrer > DGUV-Information 208-22 Türen und Tore her­aus­ge­geben.

 

  • Der Betreiber ist dafür ver­ant­wort­lich, dass alle not­wen­digen Arbeiten (In­spek­tion, War­tung, In­stand­setzung) durch­ge­führt werden!
DGUV-Info 208-022 Brandschutztüren und -tore

Auszug Deckblatt DGUV-Information 208-022 (Quelle: DGUV)

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Wer darf die Wartungen durchführen?

Da es sich bei Brand­schutz­türen und Brand­schutz­toren um elementare, lebens­rettende Bau­teile des baulichen Brand­schutzes handelt, wird in der Regel von den Her­stellern und auch durch die ASR A1.7 gefordert, dass die Instand­haltungs­arbeiten von Brand­schutz­türen und -toren nur von quali­fizierten Personen (Sach­kundigen) aus­geführt werden dürfen, die damit ent­sprechend ver­traut sind. Eine fachliche Aus­bildung, Erfahrung und umfang­reiche Kennt­nisse und Fähig­keiten auf diesem Gebiet gewähr­leisten eine sichere Wartung auf Funktions­fähigkeit dieser Anlagen.


  • Wir sind Ihr qualifiziertes Brand­schutz­unter­nehmen für die Wartung Ihrer Brand­schutz­türen und Brand­schutztore!
Servcietechniker für die Wartung von Brandschutztüren, Brandschutztoren und Feststellanlagen

 

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